Jurafuchs

§ 48b

ThürLaufbG
Aufstiegsausbildungskostenerstattung
Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Ausbildungskostenerstattung, Beurteilung
Stand 2014-08-12
(1)
Wechseln Beamte nach Abschluss einer fachspezifischen Qualifizierung oder einer Hochschulausbildung im Rahmen des Ausbildungsaufstiegs zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, hat der neue Dienstherr die vom bisherigen Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung zu erstatten, wenn die Beamten nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung beim bisherigen Dienstherrn geleistet haben.
(2)
Werden Beamte nach Abschluss einer fachspezifischen Qualifizierung oder einer Hochschulausbildung im Rahmen des Ausbildungsaufstiegs entlassen, haben sie die vom Dienstherrn getragenen Kosten der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung zu erstatten, wenn sie nicht eine Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung geleistet haben. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
(3)
Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamten nach Abschluss der fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschulausbildung im Rahmen einer Aufstiegsausbildung beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet haben, um ein Sechstel.
(4)
Die Festsetzung des Erstattungsbetrags sowie die Zahlung der Erstattung erfolgt durch die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen.

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