Jurafuchs

§ 52

ThürLaufbG
Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen
Vierter Teil Zuständigkeiten, Laufbahnverordnungen, Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen
Stand 2014-08-12
(1)
Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände sowie die kommunalen Spitzenverbände sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der laufbahnrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Für das Verfahren gelten die §§ 95 und 96 ThürBG entsprechend.
(2)
Verfügungen oder Entscheidungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Empfängers berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →