Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, ob und in welchem Umfang von der Ausnahmemöglichkeit des § 7 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde.
§ 56
ThürLaufbGEvaluation
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-08-12