Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen die Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise erfüllen.
§ 18
LTranspGFörderung durch die Landesregierung
Teil 5 Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
Stand 2015-11-27