Jurafuchs

§ 29

LTranspG
Änderung des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2015-11-27
Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44), geändert durch § 63 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 7833-2, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Auf das Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5 und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“

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