Jurafuchs

§ 9

LTranspG
Führen von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
Teil 2 Transparenz-Plattform
Stand 2015-11-27
(1)
Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
2.
soweit sich diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben, durch das Führen und Veröffentlichen von
a)
Verzeichnissen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen und
b)
Verzeichnissen über verfügbare Umweltinformationen.

Soweit möglich hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu erfolgen.

(2)
Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen durch Bestellung einer oder eines Beauftragten fördern; soweit möglich, soll diese Aufgabe den Datenschutzbeauftragten im Sinne des Teils 3 des Abschnitts 3 des Landesdatenschutzgesetzes und im Sinne der Artikel 37 bis 39 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übertragen werden. Die transparenzpflichtigen Stellen haben die oder den Beauftragten bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Zur Erhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Fachkunde haben die transparenzpflichtigen Stellen ihr oder ihm die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen; diese können geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorsehen.
(3)
Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.

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