(1)
Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Aufgaben nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(2)
Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt unter Einbeziehung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Auslegungs- und Anwendungshinweise als Verwaltungsvorschriften für die transparenzpflichtigen Stellen.