Jurafuchs

§ 28

LTranspG
Änderung des Landeswassergesetzes
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2015-11-27
Das Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
1.
§ 85 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4 Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10), in der jeweils geltenden Fassung.“

2.
In § 88 Satz 2 werden die Worte „des Landesumweltinformationsgesetzes“ durch die Worte „über den Informationszugang auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz“ ersetzt.

Meine Notizen

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