Jurafuchs

§ 8

LTranspG
Anforderungen an die Veröffentlichung
Teil 2 Transparenz-Plattform
Stand 2015-11-27
(1)
Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf der Transparenz-Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei sollen Informationen im Volltext als elektronische Dokumente bereitgestellt und Daten so vollständig wie möglich dokumentiert werden.
(2)
Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher Weise abzufassen und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
(3)
Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
(4)
Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(5)
Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen Internetauftritt verfügen, haben sie auf der Einstiegswebsite ausdrücklich auf dieses Gesetz, auf den danach bestehenden Anspruch auf Informationszugang und auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§§ 19 bis 19b) hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen.

Meine Notizen

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