Jurafuchs

§ 20

LTranspG
Überwachung
Teil 5 Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
Stand 2015-11-27
(1)
Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land, eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 3 Abs. 3 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private transparenzpflichtige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Wird die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige Stellen ausgeübt, sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.
(2)
Die transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 haben der zuständigen Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
(3)
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.

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