Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet vier Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine Stellungnahme ab.
§ 23
LTranspGEvaluierung und Bericht
Teil 5 Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
Stand 2015-11-27