Die Vorschriften über die Grenzwand gelten entsprechend für eine über die Grenze hinausreichende Wand, die nicht Nachbarwand ist, zu deren Duldung der Eigentümer des Nachbargrundstücks aber verpflichtet ist.
§ 16
NachbG Schl.-H.Über die Grenze gebaute Wand
Abschnitt III Grenzwand
Stand 1971-02-24