Die §§ 28 bis 33 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern.
§ 34
NachbG Schl.-H.Ausnahmen
Abschnitt X Einfriedigung bebauter oder gewerblich genutzter Grundstücke
Stand 1971-02-24