Für die Verpflichtung zur Anzeige und die Verpflichtung zum Schadensersatz gelten die §§ 7 und 10 Abs. 2 entsprechend.
§ 21
NachbG Schl.-H.Anzeige und Schadensersatz
Abschnitt V Höherführen von Schornsteinen, Lüftungsleitungen und Antennenanlagen
Stand 1971-02-24