Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers, soweit sich nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten für den Eigentümer eines Grundstücks ergeben.
§ 2
NachbG Schl.-H.Erbbauberechtigter
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 1971-02-24