Jurafuchs

§ 23

NachbG Schl.-H.
Ausnahmen
Abschnitt VI Fenster- und Lichtrecht
Stand 1971-02-24
Eine Zustimmung nach § 22 ist nicht erforderlich
1.
für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind;
2.
für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 m Breite;
3.
soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fenster und Türen angebracht werden müssen.

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