§ 37 gilt nicht für
1.
Wald, bei Erst- und Wiederaufforstungen jedoch nur nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
2.
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedigung vorgenommen werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine Einfriedigung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
3.
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
4.
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 4 m Breite;
5.
Hecken, die nach § 30 Abs. 1 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das öffentliche Recht als Einfriedigung vorschreibt.