Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht wird aufgehoben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 45 Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein§ 47 Inkrafttreten →