Diese Verordnung regelt die Nebentätigkeit der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben. Sie gilt nicht für Ehrenbeamte.
§ 1
ThürNVOGeltungsbereich
Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand 1995-02-24