§ 8 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht anzuwenden auf Vergütungen für
1.
eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
2.
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
3.
Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
4.
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Tätigkeiten der Ärzte des polizeiärztlichen Dienstes als Notärzte im Rettungsdienst,
5.
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 4 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
6.
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder nach Lage des Einzelfalls von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
7.
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
8.
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
9.
Arbeitnehmererfindungen,
10.
Tätigkeiten, die kommunale Wahlbeamte auf Zeit in den kommunalen Spitzenverbänden oder in deren Auftrag in Körperschaften des öffentlichen Rechts ausüben.