Jurafuchs

§ 5

ThürNVO
Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeiten
Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand 1995-02-24
In dem Antrag zur Genehmigung von Nebentätigkeit hat der Beamte der obersten Dienstbehörde Angaben zu machen über
1.
Art und zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit, den Auftraggeber und die voraussichtliche Höhe der Vergütung,
2.
Beginn und voraussichtliches Ende der Nebentätigkeit,
3.
sonstige Tatsachen, die nach § 51 Abs. 2 ThürBG zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen führen können.

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