Jurafuchs

§ 4

ThürNVO
Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst Thüringens
Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand 1995-02-24
Aufgaben, die für das Land Thüringen, für Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt im Zusammenhang stehen.

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