Jurafuchs

§ 8

ThürNVO
Vergütung für bestimmte Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand 1995-02-24
(1)
Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst Thüringens wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt. Ausnahmen können zugelassen werden für
1.
Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
2.
Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem Beamten nicht zugemutet werden kann,
3.
Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann.

Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden.

(2)
Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, dürfen sie im Kalenderjahr je nach Besoldungsgruppe die nachfolgend genannten Bruttobeträge insgesamt nicht übersteigen:

Für Beamte der Besoldungsordnung W ergibt sich die Zuordnung zu einer der in Satz 1 genannten Besoldungsgruppen aus der Summe von Grundgehalt und Funktions-Leistungsbezügen. Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

(3)
Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 3) oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach Absatz 2 Satz 1 übersteigen. Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahres angehört. Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen Aufwendungen abzusetzen, und zwar für
1.
Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe der in §7 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge,
2.
die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteilsausgleich) und
3.
sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4)
Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind innerhalb von vier Wochen abzuliefern, nachdem sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten zu belassen ist.
(5)
Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte insoweit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten gewährt worden sind.

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