(1)
Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 49 Abs. 2 ThürBG sind
1.
die Tätigkeit als Ehrenbeamter,
2.
die in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten,
3.
jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
(2)
Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zu den unmittelbaren Aufgaben des Ehrenamtes gehört.