(1)
Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Krankenhäusern ist zu pauschalieren, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 13.
(2)
Die Höhe der Kostenerstattung bemisst sich nach den vom zuständigen Fachministerium zu erlassenden Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechen müssen; für stationäre oder teilstationäre Leistungen müssen dabei mindestens die Sätze der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung erreicht werden. Wenn Träger der Sozialversicherung betroffen sind, kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde übertragen werden. Für Krankenhäuser, die sich nicht in Landesträgerschaft befinden, haben die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger von Krankenhäusern die Bestimmungen nach Satz 1 in Anlehnung an bestehende staatliche Regelungen zu erlassen. Für den Erlass der Bestimmungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium erforderlich; die Bestimmungen nach Satz 3 müssen vor ihrem Erlass der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt werden. Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes eine den Grundsätzen der Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten, entfällt die Kostenerstattung nach den Sätzen 1 bis 3.
(3)
Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bis 102 000 Euro, die dem Beamten nach Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag. Bei Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten.