Jurafuchs

§ 10

ThürNVO
Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütungen
Ausübung von Nebentätigkeiten
Stand 1995-02-24
(1)
Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 8 anzuwenden ist, haben ihrem Dienstvorgesetzten bis spätestens 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
(2)
Auf die Vorlage der Abrechnung kann die Genehmigungsbehörde (§ 11) verzichten, wenn die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 500 Euro (brutto) nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn unter § 8 Abs. 3 Satz 1 fallende Vergütungen, die für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten nachträglich zufließen, zusammen mit den früher zugeflossenen Vergütungen für Nebentätigkeiten desselben Kalenderjahres den ablieferungsfreien Höchstbetrag (§ 8 Abs. 2 Satz 1) übersteigen.
(3)
Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falles für die Schätzung von Bedeutung sind. Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(4)
Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung, die im Weg der Schätzung erfolgt ist, fällig. Durch die Berichtigung nach Absatz 3 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
(5)
Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 vom Hundert zu erheben. Für die Berechnung des Zuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

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