(1)
Das Entgelt wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Bruttovergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
5 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
10 vom Hundert für die Inanspruchnahme von Personal,
5 vom Hundert für den Verbrauch von Material,
10 vom Hundert für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil.
(2)
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium und mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abweichend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären.
(3)
Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne daß auf ein Entgelt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil entfällt. Hat der Beamte die unentgeltliche Nebentätigkeit auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen, so entfällt jede Erstattungspflicht.
(4)
Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich um mehr als 25 vom Hundert niedriger oder höher ist als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
1.
der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
2.
der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten und der Gemeinkosten,
3.
der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten für das Material und
4.
des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.