Jurafuchs

§ 18a

SAWG
Abfallvermeidungsprogramm
Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
Stand 1997-11-26
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.

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