(1)
Sind in derselben Sache mehrere Behörden zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die zuständige Behörde. Dies gilt auch, wenn neben den nach Abfallrecht zuständigen Behörden andere Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften einschreiten können, die keine abfallrechtlichen Anforderungen stellen. Die Bestimmung einer nicht der Fachaufsicht des für Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums unterliegenden Behörde erfolgt im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde.
(2)
Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.