(1)
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 können die Ortspolizeibehörden an oder in räumlich unmittelbarer Nähe zu Wertstoffcontainern personenbezogene Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) verarbeiten, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen.
(2)
Für andere als die in § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 benannten Zwecke dürfen die Daten nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gegen das Umweltrecht, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(3)
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf von 72 Stunden nach Datenerhebung. Im Einzelfall dürfen die Daten um weitere 48 Stunden gespeichert werden, wenn ohne die Speicherung die Erreichung des verfolgten Zwecks gefährdet wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 2 weiterverarbeitet werden.
(4)
Der Umstand der Videoüberwachung, Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(5)
Die Durchführung einer Videoüberwachung nach Absatz 1 ist dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium unter Angabe der Örtlichkeit der Videoüberwachung anzuzeigen.
(6)
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium evaluiert die Videoüberwachung dahingehend, ob eine empirisch messbare Reduktion illegaler Abfallablagerungen feststellbar ist. Die Kommunen, die eine Videoüberwachung nach Absatz 1 durchführen, stellen dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium die für die Evaluation benötigten Daten zur Verfügung, soweit ihnen diese Daten vorliegen oder diese im Zusammenhang mit der Videoüberwachung anfallen.