Jurafuchs

§ 43

SAWG
Veröffentlichung von Informationen
Fünfter Teil Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
Stand 1997-11-26
(1)
Das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium ist befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über Gefahren, die von einer Abfallentsorgungsanlage oder von einem Betrieb durch die dort erzeugten Abfälle verursacht wurden, zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören. § 27 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt unberührt.
(2)
Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(3)
Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten und Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

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