Jurafuchs

§ 38

SAWG
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
Stand 1997-11-26
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 34 Abs. 3 zu erlassenden Rechtsverordnung [4] etwas anderes bestimmt wird.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →