Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien erlässt das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium.
§ 41
SAWGVerwaltungsvorschriften
Fünfter Teil Behörden, Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten
Stand 1997-11-26