Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem für Abfallwirtschaft zuständigen Ministerium vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
§ 22
SAWGÖffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen
Dritter Teil Abfallwirtschaftsplan, -konzepte und Abfallbilanzen
Stand 1997-11-26