Jurafuchs

§ 24

SAWG
Erkundung geeigneter Standorte
Vierter Teil Abfallentsorgungsanlagen
Stand 1997-11-26
(1)
Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2)
Leistet das für Abfallwirtschaft zuständige Ministerium nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

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