Liegen Gründe des § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 vor, kann der Friedensrichter sein Amt jederzeit niederlegen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Berufung und Vereidigung§ 11 Amtsenthebung →