Jurafuchs

§ 15

SächsSchiedsGütStG
Kosten der Schiedsstelle und Haftung
Gemeindliche Schiedsstellen
Stand 2019-04-27
(1)
Die Kosten der Schiedsstelle trägt die Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinde leistet dem Friedensrichter für erlittene Sachschäden im Umfang des § 81 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz.
(3)
Der Freistaat Sachsen haftet für Amtspflichtverletzungen der Friedensrichter im Schlichtungsverfahren. § 76 Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.7

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