Jurafuchs

§ 39

SächsSchiedsGütStG
Beschränkung der Ablehnung
Das Sühneverfahren vor Erhebung der Privatklage
Stand 2019-04-27
(1)
Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2)
Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt.

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