(1)
Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2)
Liegt bei einer Partei einer der in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vor, ist dies im Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem von der Schiedsstelle aufgenommenen Vergleich nicht statt.