(1)
Der Friedensrichter soll den Willen der Parteien erforschen, den Sachverhalt klären und mit den Parteien die Tragweite beabsichtigter Vereinbarungen erörtern.
(2)
Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle erfolgt mündlich. Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. Wird sie unterbrochen, soll sogleich ein Fortsetzungstermin bestimmt werden.