Jurafuchs

§ 44

SächsSchiedsGütStG
Gebühren und Auslagen
Kosten und Entschädigung
Stand 2019-04-27
(1)
Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2)
Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle. Er führt ein Kassenbuch und sammelt die Kostenrechnungen. Abgeschlossene Kassenbücher hat er unverzüglich der Gemeinde zur Aufbewahrung zu übergeben.15

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →