(1)
Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2)
Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die gewählte Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllt und die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(3)
Die Bestätigung oder ihre Versagung ist dem Friedensrichter und der Gemeinde mitzuteilen. Die Versagung ist zu begründen.