Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der Parteien kann der Friedensrichter Dritten die Anwesenheit gestatten.
§ 18
SächsSchiedsGütStGÖffentlichkeit
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
Stand 2019-04-27