(1)
Die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2)
Die zuständige Stelle hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Fristen zu vernichten. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Die mitwirkende Behörde hat die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen. § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(4)
Das Thüringer Archivgesetz vom 23. April 1992 (GVBl. S. 139) in der jeweils geltenden Fassung findet auf die Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten keine Anwendung.