Jurafuchs

§ 26

ThürSÜG
Zuständigkeit
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
Stand 2003-03-17
(1)
Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden wahrgenommen von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium, es sei denn, eine andere oberste Landesbehörde nimmt im Einvernehmen mit diesem Ministerium die Aufgaben als zuständige Stelle wahr.
(2)
Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

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