Jurafuchs

§ 34

ThürSÜG
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Reisebeschränkungen und Schlussbestimmungen
Stand 2003-03-17
(1)
Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(2)
Das für die Wirtschaft zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Ministerium die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der nicht öffentlichen Stellen.

Meine Notizen

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