Die nicht öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person automatisiert verarbeiten; im Übrigen ist § 23 entsprechend anzuwenden.
§ 31
ThürSÜGSpeicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
Stand 2003-03-17