(1)
Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Aktualisierung nach § 18 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung, die erste Wiederholungsüberprüfung nach § 18 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung durchzuführen.
(2)
Maßnahmen, die anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.
(3)
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.