Jurafuchs

§ 23

ThürSÜG
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung
Stand 2003-03-17
(1)
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich gegenseitig zu unterrichten.
(2)
Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
1.
von der zuständigen Stelle
2.
von der mitwirkenden Behörde

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3)
Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.

Meine Notizen

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