Jurafuchs

§ 30

ThürSÜG
Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
Stand 2003-03-17
(1)
Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 6 Abs. 4 genannten Änderungen mitzuteilen.
(2)
Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle umgehend über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →