Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, gelten die Sonderregelungen der §§ 25 bis 31.
§ 25
ThürSÜGAnwendungsbereich
Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen
Stand 2003-03-17